Satzung

Satzung des Vereins „Wir helfen Menschen“

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Wir helfen Menschen“. Sitz des Vereins ist Cham.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige- kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung menschlicher Beziehungen zu osteuropäischen Staaten, insbesondere der Ukraine durch humanitäre Hilfe für bedürftige Personen, Körperschaften, Institutionen und Kirchengemeinden.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung von Schulen und Kindergärten, Güter-Hilfslieferungen.

 

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.

 

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

Der Verein hat die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, die humanitäre Hilfe für bedürftige Personen, Körperschaften, Institutionen und Kirchengemeinden, insbesondere in osteuropäischen Staaten zu fördern. Dieser Zweck wird durch materielle und ideelle Aktivitäten erreicht.

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken für

a)                               gemeinnützige Zwecke § 52 AO

b)                               mildtätige Zwecke (unmittelbare Unterstützung von notleidenden

Personen und Personengruppen i.S. d. § 53 AO)

C)                                kirchliche Zwecke (Unterstützung von Kirchengemeinden)

§ 54 AO.

 

Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 3 Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, ausserordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen. Als ausserordentliche Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages.

 

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, mindestens 18 Jahre alte Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers enthalten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich bekanntgegeben. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben zu werden.

 

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich. Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach aussen nicht vertritt, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.

Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

 

§ 6 Beiträge

 

Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser ist jeweils am 01.01. eines Kalenderjahres fällig. Er ist im Voraus zu entrichten. Ist das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, wird dieser nicht besonders angemahnt.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes ordentliche und ausserordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Jeder Wechsel des Wohnortes ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

 

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

a)                               die Mitgliederversammlung und

b)                               der Vorstand.

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus sechs volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar:

a)                               dem 1. Vorsitzenden,

b)                               dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,

c)                                dem Schriftführer,

d)                               dem Schatzmeister,

e)                               zwei Beisitzern.

 

Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden, die dem Verein angehört. Die Mitglieder des Vorstands werden und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.

Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)                    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b)                    die Abfassung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses,

c)                    die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,

d)                    die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der ausserordentlichen Mitgliederversammlungen,

e)                    die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,

f)                     die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern.

 

§ 11 Vorstandsmitglieder

Der Verein wird vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von beiden ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen werden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht unbedingt erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder fernmündlich zustimmen.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtete Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie Kassengeschäfte betreffen, vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden und vom Schatzmeister zu unterschreiben.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird am Anfang eines jeden Kalenderjahres abgehalten.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt.

 

§ 14 Aufgaben der Mitliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)                    Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes,

b)                    die Beschlussfassung über den Voranschlag,

c)                    die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,

d)                    die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge für ordentliche und ausserordentlich Mitglieder,

e)                    die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

f)                     die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,

g)                    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwilligeAuflösung des Vereins,

h)                    die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen.

Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen, bzw. Stimmenthaltungen, werden nicht mitgezählt.

Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung schriftlich. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Ausserordentlich Mitgliederversammlungen

Die Einberufung ausserordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte ausserordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im übrigen gelten für die ausserordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins, bzw. nicht der Beitritt zu einem Dachverband beschlossen werden.

 

§ 16 Revisoren

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr eine Prüfung der Kasse und der Bücher des Vereins vorzunehmen.

 

§ 17 Vereinsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 18 Beschlüsse

Die von den Vereinsorganen (§ 8 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen. Für die Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

 

§ 19 Sonstige Bestimmungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 20 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Cham mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet werden muss.

Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Organisation oder Institution zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.

 

§ 21 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 24. März 2002 beschlossen.

 

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.

 

 

 

 

Cham, 24. März 2002